Gefördert werden:
- Auszubildende
- Berufsschüler und -schülerinnen
- Berufsfachschüler und -schülerinnen
- Personen in formal geordneten Weiterbildungsgängen nach Landes- oder Bundesrecht (z.B. zum Meister/zur Meisterin, Staatlich Geprüften Techniker/Staatlich Geprüften Technikerin)
- Absolventinnen und Absolventen der genannten Bildungsgänge bis zwölf Monate nach Abschluss
- Personen in der Berufsausbildungsvorbereitung, wenn der Bildungsgang auf eine sich anschließende Berufsausbildung angerechnet werden kann
Dauer des Aufenthalts: zwischen zwei Wochen und zwölf Monaten
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